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   BVerwG, 10.10.1995 - 2 B 22.95   

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https://dejure.org/1995,18961
BVerwG, 10.10.1995 - 2 B 22.95 (https://dejure.org/1995,18961)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.1995 - 2 B 22.95 (https://dejure.org/1995,18961)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 1995 - 2 B 22.95 (https://dejure.org/1995,18961)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
    Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 2 B 22.95
    Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, aufgeführt werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen benannt und die im einzelnen konkret in ihr Wissen gestellten Tatsachen dargelegt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (stRspr; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - ).

    Im übrigen verletzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von Beweiserhebungen absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - nicht förmlich beantragt (vgl. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - ).

  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.80

    Umfang der Ansprüche eines Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz bei einer

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 2 B 22.95
    Das Berufungsgericht seinerseits hat im übrigen u.a. auch dargelegt, warum nach seiner materiellen rechtlichen Auffassung (vgl. u.a. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189> [BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] m.w.N.) die Einbeziehung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal in die Bemessung der dem Kläger jetzt gewährten Versorgungsbezüge nicht für die Richtigkeit seines Standpunkts spreche.
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